Aufruf der Volksinitiative zum Schutz des Wassers

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Feb 282017
 

Logo VI zum Schutz des WassersAUFRUF

www.vi-wasser.de

Unterschriftenliste Volksinitiative_Wassergesetz_SH

Flyer_Volksinitiative_Wasser

Unsere wichtigsten Lebensgrundlagen sind durch Fracking und Ölförderung bedroht!

Volksinitiative zum Schutz des Wassers

Initiative für ein Gesetz zur Verbesserung des Wassergesetzes und des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein

Fracking, also das gewaltsame Aufbrechen des Untergrunds zur Öl- oder Gasförderung, ist mit unüberschaubaren Risiken für Mensch und Umwelt, insbesondere für Wasser, Boden und Eigentum verbunden. In Schleswig-Holstein wurde früher verbreitet gefrackt. Ein erneuter Einsatz droht die riskante Ölförderung wieder wirtschaftlich zu machen. Ölkonzerne planen neue Bohrungen, unter anderem vor der Nord- und Ostseeküste. Dabei hat es in Schleswig-Holstein schon 98 bekannt gewordene Schadensfälle durch die Erdölförderung gegeben, bei denen Boden, Wasser und Umwelt vergiftet wurden.

Das 2016 beschlossene Fracking-Bundesgesetz schließt Fracking nur in bestimmten Gesteinschichten aus, die aber in Schleswig-Holstein gar nicht vorherrschend sind – im Übrigen macht es Fracking in Schleswig-Holstein rechtssicher möglich (Fracking-Ermöglichungsgesetz). Ein Verbot neuer Öl- und Gasbohrungen, wie es zur Erfüllung des Pariser Klimaschutzabkommens vom Dezember 2015 notwendig wäre, wird im Bundesgesetz erst gar nicht thematisiert.

Um Fracking ganz zu verhindern, benötigen wir eine Änderung des Wassergesetzes in Schleswig-Holstein. Die Länder haben nämlich das Recht, vom Wassergesetz des Bundes abzuweichen.

Mit der Volksinitiative wollen wir drei grundlegende Dinge erreichen:

1. Schutz unseres Wassers
Trinkwasser, Oberflächenwasser, Grundwasser, Tiefenwasser und Brackwasser sollen geschützt werden. Ein genereller Gewässerschutz vor Fracking ist nötig, weil all diese Wasservorkommen betroffen wären und ihr Wert für künftige Generationen noch gar nicht feststeht. Internationale Erfahrungen mit Fracking haben gezeigt, dass Wasserverunreinigungen mit großer Wahrscheinlichkeit eintreten und praktisch nicht rückgängig zu machen sind – so wird die soziale Verantwortung für die Zukunft durch das Fracking-Bundesgesetz missachtet.

Verunreinigungen und Gefährdungen durch Verpressung von Lagerstättenwasser und Rückständen, durch Bohrungen, seismische Untersuchungen und Förderung von Erdöl und Erdgas müssen durch eine Verschärfung des Wasserrechts in Schleswig-Holstein vermieden werden. Verunreinigungen und Gefährdungen durch Fracking sind nur durch ein generelles Verbot zu verhindern.

2. Meeres- und Küstenschutz
Küstennahe Gewässer müssen vor Ölförderung und Fracking geschützt werden. Meere sind Quelle des Lebens, der Tier- und Pflanzenwelt und ebenfalls Teil der Ernährungsgrundlage.
Küstenschutz ist auch im Zusammenhang mit dem Klimawandel von Bedeutung.

3. Offenlegung des betrieblichen Gefahrenpotenzials
Es darf in öffentlichen Angelegenheiten keine Geheimhaltung geben.
Das öffentliche Interesse an sauberen Lebensgrundlagen muss in jedem Fall Vorrang vor Unternehmensinteressen haben.
Bisher werden die Pläne von Erdölkonzernen vielfach der Öffentlichkeit vorenthalten, um „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ der Unternehmen zu schützen. Einer Offenlegung der Arbeitsvorgänge und der verwendeten chemischen Stoffe muss Vorrang vor Betriebsgeheimnissen und Gewinnerwartungen einzelner eingeräumt werden.

Fracking und Ölförderung bedeuten:

  • Gefahren für die Sicherung von gesunden Nahrungsmitteln, womit die Ernährungssouveränität grundlegend gefährdet ist.
  • Gefahr von Krankheiten, Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung bei Vergiftung von Wasser, Luft oder Boden: das Recht auf ein gesundes Leben wird aufs Spiel gesetzt.
  • Klimaschädlichkeit. Es darf keine Erschließung neuer Öl- und Gasvorkommen mehr zugelassen werden, da wir heute wissen, dass 80% der bekannten fossilen Vorräte im Boden bleiben müssen, wenn wir das in Paris vereinbarte Klimaschutzziel erreichen wollen.
  • Es werden voraussichtlich viele Arbeitsplätze gefährdet, insbesondere im Tourismus.
  • Es bestehen Risiken für die Gebäudesicherheit und eine Wertminderung von Grundstücken.

Was wir wollen:

Sauberes Wasser, reine Lebensmittel, ungefährdete Gesundheit, Erhalt der Natur und Umwelt für Mensch und Tier, Erhalt guter Lebensbedingungen für unsere Zukunft.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit eines Landesgesetzes, das Fracking und Wassergefährdung verhindert – das Bundesgesetz bietet keinen ausreichenden Schutz der Umwelt. Der Landtag lehnt ein Landesgesetz zum verbesserten Schutz unseres Wassers bisher jedoch mehrheitlich ab.

Daher bleibt uns nur der Weg über eine Volksinitiative für ein nachhaltiges Wasserschutzgesetz.

Initiatoren:

BBU http://www.bbu-online.de/
BI Hände weg von Schwedeneck https://haendewegvonschwedeneck.wordpress.com
BI gegen CO2-Endlager e.V http://keinco2endlager.de/
BI Stop-Fracking-Kiel http://www.stop-fracking-kiel.de/wordpress/
BI Unterelbe/Brunsbüttel
BUND Schleswig-Holstein http://www.bund-sh.de/
Bündnis Kielwasser         http://www.buendnis-kielwasser.de/
Piratenpartei Schleswig-Holstein http://landesportal.piratenpartei-sh.de/
Schutzstation Wattenmeer e.V. http://www.schutzstation-wattenmeer.de/
WBV Panker-Giekau http://www.wbv-panker-giekau.de/

Unterschriftenliste schnellstmöglich zurück an: Volksinitiative zum Schutz des Wassers, c/o Dr. Reinhard Knof, Am Holm 17, 24326 Nehmten.

Vertrauenspersonen der Volksinitiative
Dr. Reinhard Knof (Vorsitzender der BI gegen CO2-Endlager e.V.)
Dr. Patrick Breyer (Piratenpartei Schleswig-Holstein)
Klaus Schöllhorn (Bergbauingenieur im Ruhestand)

Stellvertretende Vertrauenspersonen
Dr. Claudia Bielfeldt (Vorsitzende des BUND in SH)
Frank Tietgen (Stellvertretender Vorsitzender der BI gegen CO2-Endlager e.V.)
Joachim Rotermund (BI gegen CO2-Endlager e.V.)

Wassergesetz des Bundes bzgl. Fracking geändert

 Allgemein  Kommentare deaktiviert für Wassergesetz des Bundes bzgl. Fracking geändert
Feb 112017
 

Änderung des Wassergesetzes des Bundes ab 11.2.2017:

Das neue Wassergesetz ist ein Fracking-Freigabegesetz, denn es verbietet Fracking nur in den Gesteinsschichten wie unter Punkt 1 beschrieben. Da diese Gesteinsschichten z. B. in Schleswig-Holstein gar nicht vorherrschend sind, bedeutet dies tatsächlich die Erlaubnis für Fracking und Ölförderung.

Aber unter Punkt (3) Landesrecht könnte im Wassergesetz der Länder die Erlaubnis versagt werden. Das wollen wir mit der Volksinitiative zum Schutz des Wassers in Schleswig-Holstein erreichen.

Zitate aus dem (NatSchRFrackingAendG):

„…

Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt: „§ 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen;

unabhängige Expertenkommission (1) Eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist zu versagen, wenn

1. Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl aufgebrochen werden soll oder

2. die Gewässerbenutzung erfolgen soll in oder unter

a) einem festgesetzten Wasserschutzgebiet,

b)einem festgesetzten Heilquellenschutzgebiet,

c) einem Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer Oberflächenabfluss

aa) in einen natürlichen See gelangt, aus dem unmittelbar Wasser für die öffentliche Wasserversorgung entnommen wird oder

bb) in eine Talsperre gelangt, die der öffentlichen Wasserversorgung dient,

d) einem Einzugsgebiet einer Wasserentnahmestelle für die öffentliche Wasserversorgung, e) einem Einzugsgebiet eines Brunnens nach dem Wassersicherstellungsgesetz oder

f) einem Einzugsgebiet

aa) eines Mineralwasservorkommens,  bb)einer Heilquelle oder

cc) einer Stelle zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Lebensmitteln.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 auch in oder unter Gebieten, in denen untertägiger Bergbau betrieben wird oder betrieben worden ist, nur unter bestimmten Auflagen erteilt werden dürfen oder zu versagen sind. Die zuständige Behörde weist Gebiete nach Satz 1 in Karten aus.

1. die verwendeten Gemische a) in den Fällen des Absatzes 2 als nicht wassergefährdend eingestuft sind b) in den übrigen Fällen als nicht oder als schwach wassergefährdend eingestuft sind und

2. sichergestellt ist, dass der Stand der Technik eingehalten wird.

…“

(Aber wer entscheidet denn, was „wassergefährdend“ ist und wer wird das kontrollieren? Wird im öffentlichen Interesse oder im Konzerninteresse entschieden? Nachprüfen darf das auch niemand, weil es ja ein Geschäftsgeheimnis ist.)